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OLG München Beschluss vom 26.02.2010 - 31 Wx 16/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft steht dem Inhaber einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers kein Beschwerderecht zu.

2. Gegen die Auswahl des Nachlasspflegers ist ein nicht berücksichtigter Bewerber nicht beschwerdebefugt.

 

Normenkette

FamFG § 59; BGB § 1960

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 05.01.2010; Aktenzeichen 65 VI 13924/09)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Nachlassgericht vom 5.1.2010 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 5.1.2010 Nachlasspflegschaft an mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben und bestellte als Nachlasspfleger den Beteiligten zu 2. Gegen diesen Be-schluss legte die als Rechtsanwältin tätige Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Ihr hatte die Erblasserin eine privatschriftliche Vollmacht erteilt, die zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten ermächtigt, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, und über den Tod hinaus wirksam bleibt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund der Vollmacht bedürfe es einer Nachlasspflegschaft nicht; im Übrigen sei auch sie in der Lage, diese Aufgabe zu übernehmen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beteiligte zu 1 nicht beschwerdebefugt ist (§ 68 Abs. 2, § 59 Abs. 1 FamFG).

1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG (wie schon nach § 20 Abs. 1 FGG) steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 59 Beschwerdeberechtigte
Gesetz über das Verfahren i... / § 59 Beschwerdeberechtigte

  (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.  (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller ...

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