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OLG München Beschluss vom 25.09.2019 - 34 Wx 284/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Spezialregelungen des § 46 Abs. 2-4 WaffG schließen zumindest in der Regel den Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht aus.

2. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt es auf den Sachverhalt an, der für die anordnende Stelle im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbar war; das Gericht darf keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden.

 

Normenkette

BayPAG Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1; WaffG § 46 Abs. 2-4

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 6 Qs 92/19)

AG Landshut (Aktenzeichen Gs 1120/19)

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 21. März 2019 rechtswidrig war.

II. Es wird weiter festgestellt, dass die Art und Weise der am 22. März 2019 vollzogenen Durchsuchung gemäß dem unter I. genannten Beschluss rechtswidrig war.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Der Betroffene ist Inhaber von drei Waffenbesitzkarten für Sportschützen, zwei Waffenbesitzkarten für Sammler und sechs Standard-Waffenbesitzkarten, auf denen zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Durchsuchung insgesamt etwa 223 Schusswaffen eingetragen waren. Er kauft und verkauft Waffen und Zubehörteile u.a. auf der Internet-Plattform EGun, führt aber auch im Dienstgebäude des Landratsamts offen entsprechende Verhandlungen mit anderen Waffenbesitzern und zeigt regelmäßig den Erwerb neuer Waffen an. Seit dem Jahr 2001 wurde der Betroffene mehrfach wegen Verstoßes gegen das WaffG, Beleidigung, Bedrohung, Nötigung und Betrugs angezeigt und zu zwei längeren Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jewei...

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