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OLG München Beschluss vom 24.10.2007 - 34 Wx 102/07

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Leitsatz (amtlich)

Wird die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des OLG eingelegt, kann dies wirksam nur bei dem OLG geschehen, dem durch den Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Entscheidung über die weitere Beschwerde zugewiesen ist. Dies ist in Bayern das OLG München.

 

Normenkette

AGGVG Art. 11a; FGG § 199 Abs. 1; GBO § 79 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.06.2007; Aktenzeichen 7 T 1770/07)

AG Nürnberg (Aktenzeichen Grundbuch von Gärten b. Wöhrd Bl. 6637 (ehemals 3734))

 

Tenor

I. Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.6.2007 wird verworfen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks (Blatt 6637). Sie hat am 7.4.2003 beim Grundbuchamt die Löschung einer im Grundbuch in Abt. II unter Nr. 5 eingetragenen Eigentumsvormerkung beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 8.5.2003 abgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte am 19.5.2003 Beschwerde eingelegt. Über das Vermögen der Beteiligten ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18.6.2007 hat der Insolvenzverwalter die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Daraufhin hat das LG mit Beschluss vom 21.6.2007 festgestellt, dass die Beschwerde durch den Insolvenzverwalter wirksam zurückgenommen worden sei, und den Geschäftswert mit 500.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten, das sie am 16.7.2007 zu Protokoll des Rechtspflegers des OLG Nürnberg eingelegt hat. Außerdem beantragt die Beteiligte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Das Grundstück ist inzwischen zwangsversteigert. Aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 2.9.2005 wurde der ...

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