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OLG München Beschluss vom 24.06.2009 - 5 St RR 157/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Tatgericht darf eine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO nur dann als unzulässig verwerfen, wenn die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO durch Zustellung des Urteils nach Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung wirksam in Lauf gesetzt wurde. Dies setzt zwingend eine Anordnung des Vorsitzenden nach § 36 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, wann, wem und in welcher Form zugestellt werden soll. Die von der Geschäftsstelle ohne Anordnung des Vorsitzenden verfügte Zustellung an den Angeklagten ist unwirksam.

2. Die vom Vorsitzenden an den Verteidiger verfügte und an ihn bewirkte Zustellung ist auch dann wirksam, wenn der Verteidiger seine Verteidigertätigkeit auf eine Tätigkeit außerhalb der Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung beschränkt, vorausgesetzt, dass er durch rechtsgeschäftliche Vollmacht ermächtigt ist, Zustellungen aller Art in Empfang zu nehmen.

3. Enthält das vom Verteidiger unterzeichnete und das zugestellte Schriftstück bezeichnende Empfangsbekenntnis entgegen § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO kein Zustellungsdatum, lässt sich das Datum der Zustellung und damit der Empfangsbereitschaft des Verteidigers über den Eingangsstempel des Gerichts ermitteln (im Anschluss an BGH NJW 2005, 3216/3217).

 

Normenkette

StPO § 346 Abs. 14 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 13.03.2009)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 13. März 2009, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht München am 9. Januar 2008 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 5,-- verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen des Angeklagten und ...

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