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OLG München Beschluss vom 23.11.2006 - 31 Wx 72/06

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Leitsatz (amtlich)

Mit der Erklärung nach § 94 BVFG wird die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt.

 

Normenkette

BVFG § 94 Abs. 1; PStG § 47

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 08.06.2006; Aktenzeichen 41 T 66/06)

AG Schweinfurt (Aktenzeichen UR III 0005/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 8.6.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... geborene Beteiligte zu 1) übersiedelte 1994 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder aus Usbekistan in die Bundesrepublik Deutschland. In der Transliteration der kyrillischen Schreibweise lautete der Familienname "...". Durch Erklärung vom 12.12.1994 bestimmten der Beteiligte zu 1, seine Eltern und sein Bruder, dass der Familienname "..." lauten solle. Der Beteiligte zu 1) heiratete 1996; als Ehename wurde "..." bestimmt. Dieser Name ist auch der Geburtsname der beiden 1996 und 2003 geborenen Kinder. Der Beteiligte zu 1) strebt nun eine "Berichtigung" der entsprechenden Einträge in den Personenstandsbüchern dahin an, dass der Familienname "..." lautet. Dieser Familienname wurde nämlich für die Eltern und den Bruder des Beteiligten zu 1) in deren Familienbuch eingetragen, nachdem das "Ehezeugnis" einer Verwandten aus der Vorkriegszeit mit dieser Schreibweise des Familiennamens aufgefunden worden war. Auch in der 1992 gefertigten Übersetzung der russischen Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1) ist der Familienname mit "..." angegeben.

Der Standesbeamte, der das Familienbuch des Beteiligten zu 1) führt, hat die Berichtigung des Familiennamens abgelehnt mit der Begründung, die Namenserklärung vom 12.12.1994 sei unwiderruflich. Der Beteiligte zu 1) und seine Ehefra...

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