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OLG München Beschluss vom 23.06.2010 - 31 AR 34/10

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Leitsatz (amtlich)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach § 828 Abs. 2 ZPO ist nicht die Antragstellung, sondern der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung. Das ist im Falle eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Erlass des gerichtlichen Beschlusses.

 

Normenkette

ZPO § 828 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 1531 M 20229/10)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 702 M 34210/09)

 

Tenor

Zuständig ist das AG München.

 

Gründe

1. Die beteiligten AG als Vollstreckungsgerichte haben sich jeweils zur Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für unzuständig erklärt und das Verfahren an das jeweils andere Gericht "verwiesen". Über den negativen Kompetenzkonflikt entscheidet nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO der Senat.

2. Zuständig ist das AG München.

a) Für eine "Verweisung" (§ 281 ZPO) ist in Vollstreckungsverfahren, die § 828 ZPO unterfallen, kein Raum (§ 828 Abs. 3 ZPO; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 929). Der Sache nach handelt es sich bei den "Verweisungen" des AG Rosenheim und des AG München jeweils um nicht bindende Abgaben.

b) Nach § 828 Abs. 2 ZPO ist das AG als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) hat. Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Kirchheim bei München im Bezirk im AG München. Dort wurde ihm der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, am 9.4.2010 zugestellt. Dass der Gläubiger zunächst die frühere Anschrift des Schuldners aus dem Vollstreckungsbescheid vom 19.2.2008 angegeben hatte, hat die Zuständigkeit des angegangenen AG Rosenheim nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Schuldner seinen Wohnsitz vor o...

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