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OLG München Beschluss vom 23.01.2009 - 31 Wx 33/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Namen einer englischen Namensstatut unterliegenden Person in die Personenstandsregister

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterscheidung des deutschen Namensrechts in Familienname, Ehename und Geburtsname ist dem englischen Recht fremd.

2. Verlangt das deutsche Personenstandsrecht die Eintragung eines vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens, so kann grundsätzlich der nach englischem Recht zuerst erworbene Name einer englischem Namensstatut unterliegenden Person, die ihren Namen nach englischem Recht geändert hat, als Geburtsname eingetragen werden.

 

Normenkette

BGB § 1355 Abs. 6; EGBGB Art. 10 Abs. 1; PStG § 15 (PStG a.F. § 11); PStV § 23 (PStV a.F. § 9)

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 20.12.2007; Aktenzeichen 4 T 3284/06)

AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR III 1338/06)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 wurde 1961 in Islington/London als Karen Ann "P." geboren und ist britische Staatsangehörige. 1988 heiratete sie in Großbritannien den deutschen Staatsangehörigen "D." und führte spätestens seit diesem Zeitpunkt den Familiennamen "D.". Im November 1998 erklärte die Beteiligte zu 1 vor der britischen Vize-Konsulin in M./Deutschland an Eides statt (Statutory Declaration), dass sie von ihrem Ehemann "D." seit vier Jahren getrennt lebe, die Scheidung beantragt habe, von ihrem derzeitigen Lebenspartner "O." ein Kind erwarte und daher den Familiennamen "D." ablegen und statt dessen den Familiennamen "O." annehmen wolle. Bei dieser Erklärung gab die Beteiligte zu 1 ihren Namen mit "Karen Ann D., geborene P." an. Im Februar 2001 heiratete die Beteiligte zu 1 in F./Deutschland den deut...

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