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OLG München Beschluss vom 22.10.2014 - 31 Wx 239/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Verfahrensbeteiligter seine Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers umfassend schriftlich erhoben, ist seinem Antrag auf Ladung des Sachverständligen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht zwingend zu entsprechen.

2. Eine Ladungspflicht besteht dann, wenn durch die mündliche Erläuterung weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an OLG Hamm OLGZ 1992, 409; BVerfG FamRZ 2001, 1285).

 

Normenkette

FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3; BGB § 2358

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 27.03.2014; Aktenzeichen 64 VI 461/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 24.12.2011 nicht vorliegen.

1. Die Erblasserin war nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB. Demgemäß ist das von ihr am 24.12.2011 errichtete Testament nichtig.

a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der ...

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