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OLG München Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10

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Leitsatz (amtlich)

Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (wie OLG Schleswig vom 9.12.2009 - 2 W 168/09, Rpfleger 2010, 320; gegen OLG Saarbrücken vom 26.2.2010 - 5 W 371/09-134 = ZfIR 2010, 329).

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Beschluss vom 26.04.2010; Aktenzeichen Bl. 463)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 26.4.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.050.000 EUR.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 5.12.2008 verkaufte der Beteiligte zu 1 Grundstücke an die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus drei Gesellschaftern, als die sich die Beteiligten zu 3 bis 5 bezeichnen. Im notariellen Urkundeneingang heißt es dazu:

Frau J. N., Herr P. K. und Herr N. K. haben vor Beurkundung eine GbR gegründet. An der GbR sind J. K. zu ¾ und P. und N. K. zu je 1/8 beteiligt, die Gründung wird bestätigt.

Am 11.12.2008 wurde zugunsten der Beteiligten zu 3 bis 5 "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend der in der Urkunde vom 5.12.2008 erteilten Bewilligung eine Eigentumsvormerkung eingetragen. Die notarielle Urkunde vom 5.12.2008 enthält zudem die Auflassung und die Vollmacht an den Urkundsnotar zur Erteilung der Eintragungsbewilligung.

Unter dem 22.3.2010 hat der Urkundsnotar schließlich unter Bezug auf die Urkunde vom 5.12.2008 den Vollzug der Auflassung bewilligt und beantragt sowie zugleich Löschungsantrag hinsichtlich der Eigentumsvormerkung gestellt. Mit Beschluss vom 26.4.2010 hat das Grundbucha...

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Grundbuchordnung / § 20 [Einigungsgrundsatz]
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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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