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OLG München Beschluss vom 19.10.2005 - 33 Wx 130/05

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Leitsatz (amtlich)

In einem Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB ist die Hauptsache erledigt, wenn nach der zurückweisenden Entscheidung des LG das VormG einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Unterbringungsantrag ablehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung in dem früheren Unterbringungsverfahren besteht dann nicht mehr.

 

Normenkette

BGB § 1906; FGG §§ 27, 70g

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 14.06.2005; Aktenzeichen 5 T 1922/05)

AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 1729/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 14.6.2005 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen, der an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung leidet, ist eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten einschließlich Entmüllung, Vermögenssorge, soweit zur Entmüllung erforderlich und einschließlich Feststellung der Kontenstände, bestellt.

Nach vorangegangenen Unterbringungsverfahren beantragte die Betreuerin im Januar 2005 erneut die Genehmigung zur Unterbringung des Betroffenen. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anhörung des Betroffenen lehnte das AG dies mit Beschl. v. 25.4.2005 ab und stellte das Unterbringungsverfahren ein.

Hiergegen erhob die Betreuerin Beschwerde, die das LG mit Beschl. v. 14.6.2005 zurückwies. Unabhängig davon regte das Bezirkskrankenhaus am selben Tag die Unterbringung des Betroffenen an. Am 15.6.2005 hörte das AG den Betroffenen an und lehnte es erneut ab, eine...

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