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OLG München Beschluss vom 19.09.2005 - 34 Wx 076/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Neugestaltung maßgeblicher Teile von Außenanlagen einer Wohnanlage ist in der Regel eine bauliche Veränderung. Dasselbe gilt für die Neuerrichtung einer Solaranlage.

2. Solange eine vollständige Jahresabrechnung nicht vorliegt, widerspricht eine Entlastung des Verwalters für Teilbereiche der Jahresabrechnung regelmäßig den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

3. Beschlüsse zur Erweiterung der Tagesordnung einer Eigentümerversammlung können im Allgemeinen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbständig angefochten werden. Der Wohnungseigentümer ist dessen ungeachtet nicht gehindert, die Beschlüsse zur ergänzten Tagesordnung wegen des Einberufungsmangels anzufechten.

 

Normenkette

BGB § 249; WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3 und 5

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 20.05.2005; Aktenzeichen 4 T 441/05)

AG Traunstein (Beschluss vom 14.01.2005; Aktenzeichen 3 UR II 2164/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Traunstein vom 20.5.2005 in Ziff. 2. insoweit aufgehoben, als der Beschluss des AG Traunstein vom 14.1.2005 in Ziff. 2. b aufgehoben und der Zahlungsantrag gegen den Antragsgegner zu 1) abgewiesen wird. Aufgehoben wird ferner die Kostenentscheidung (Ziff. 4).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Traunstein zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 20.5.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner der Beschluss des ...

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