Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG München Beschluss vom 19.02.2009 - 31 AR 38/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Die vom Urheber auf "weitere angemessene Beteiligung" in Anspruch genommenen Inhaber von Nutzungsrechten (Vertragspartner des Urhebers nach § 32a Abs. 1 UrhG sowie Lizenznehmer der Vertragspartner nach § 32a Abs. 2 UrhG) können in der Regel als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden. Gibt es für die Klagen keinen gemeinschaftlichen Gerichtsstand, so kann auf Antrag ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden.

Normenkette

UrhG § 32a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 60

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 17694/08)

Tenor

Als gemeinsam zuständiges Gericht wird das LG München I bestimmt.

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für eine Bestimmung nicht erforderlich, dass es sich bei den gegen mehrere Beklagte gerichteten mehreren Ansprüchen jeweils um den gleichen Streitgegenstand handelt. Die vom Beklagtenvertreter angeführte Fundstelle bei Zöller/Vollkommer (ZPO, 27. Aufl., § 36 Rz. 2a) betrifft einen ganz anderen Fall, nämlich den Fall der objektiven Klagehäufung in der Person eines Beklagten (mag dieser allein oder gemeinsam mit anderen Streitgenossen verklagt werden). Eine Verbindung mehrerer Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage ist nach § 260 ZPO nur zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist. Ist das nicht der Fall, etwa weil für einen Anspruch eine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts besteht, das für den anderen gegen denselben Beklagten geltend gemachten Anspruch nicht zuständig ist, so versuchen manche Kläger, über einen Antrag analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt zu erhalten. Dies lehnen die Gerichte in stän...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Urheberrechtsgesetz / § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
Urheberrechtsgesetz / § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

  (1) 1Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren