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OLG München Beschluss vom 18.07.2005 - 11 W 1911/05

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Leitsatz (amtlich)

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten auch dann nur die ermäßigte Gebühr gem. der Nr. 3201 RVG-VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel anschließend begründet und nach einem Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen wird, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht ggü. eine weitere Tätigkeit entfaltet hat.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3201

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.05.2005; Aktenzeichen 9 O 23456/03)

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG München I vom 23.5.2005 werden die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Beschluss des OLG München vom 18.1.2005 zu erstattenden Kosten auf 847,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 15.2.2005 festgesetzt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 374,68 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin legte gegen das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 27.9.2004 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2004 Berufung ein und kündigte eine fristgerechte Berufungsbegründung an. Die Beklagtenvertreter zeigten mit Schriftsatz vom 5.11.2004 die Vertretung der Beklagten auch im zweiten Rechtszug an und kündigten an, sie würden beantragen, die Berufung kostenfällig zurückzuweisen. Der Klägervertreter begründete die Berufung mit Schriftsatz vom 22.12.2004. Nachdem der 1. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 30.12.2004 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, nahm die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17....

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