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OLG München Beschluss vom 17.07.2007 - 31 Wx 060/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein steuerlicher Verlustvortrag ist ein werterhöhender Faktor des Unternehmens, welcher bei der Berechnung von Abfindung und Ausgleich zu berücksichtigen ist. Für die Höhe des Wertes ist der Barwert der zu erwartenden Steuerersparnis maßgebend.

2. Es bestehen keine Einwände gegen die Berücksichtigung latenter Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.

3. Aus dem Stichtagsprinzip folgt, dass nur solche Umstände für die Bewertung maßgeblich sein können, welche man bei angemessener Sorgfalt kennen konnte und welche absehbar waren.

4. Bei der Bemessung des Ausgleichs kann nicht betriebsnotwendiges Vermögen, dessen Veräußerung unmittelbar zum Stichtag bevorsteht, berücksichtigt werden.

5. Für die Berechnung des Ausgleichs ist die Heranziehung eines risikoangepassten Berentungszinssatzes nahe liegend.

 

Normenkette

AktG §§ 304-305

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 5HK O 20089/97)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten wird der Beschluss des LG München I vom 14.10.2004 wie folgt abgeändert:

1. Der Abfindungsbetrag wird auf 231,60 EUR je Aktie festgesetzt.

2. Der Betrag des Ausgleichs wird auf 16,20 EUR je Aktie festgesetzt.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für die einzelnen Rechtszüge wird auf jeweils 7,5 Mio. EUR festgesetzt. Insoweit wird der Beschluss des LG München I vom 14.10.2004 abgeändert.

 

Gründe

I. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1 (Gesellschaft) war im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand Beschaffung, Veredelung...

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