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OLG München Beschluss vom 14.10.2003 - 12 WF 1546/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld als Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist Kindergeld Einkommen des Antragstellers.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115, 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 04.09.2003; Aktenzeichen 3 F 533/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2005; Aktenzeichen XII ZB 234/03)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Rosenheim vom 4.9.2003 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Antragstellerin auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Einkommen monatliche Raten i.H.v. 45 Euro anstelle der im Beschluss vom 4.9.2003 festgelegten 75 Euro zu entrichten hat.

2. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

Mit Beschluss des AG – FamG – Rosenheim vom 24.4.2003 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 Euro bewilligt. Das FamG ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt i.H.v. insgesamt 1.554 Euro für die Antragstellerin und die beiden Kinder, die bei ihr leben, aus sowie von dem monatlichen Kindergeld i.H.v. 308 Euro. Davon machte das FamG Abzüge i.H.v. 157 Euro (halber Eckregelsatz Mehrbedarf für Erwerbstätige); ferner wurden der Parteifreibetrag i.H.v. 360 Euro, die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 750 Euro sowie ein sonstiger Unterhaltsfreibetrag i.H.v. 462 Euro in Abzug gebracht.

Auf Antrag der Antragstellerin, die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben, weil sie selbst lediglich über einen Ehegattentrennungsunterhalt i.H.v. 1.035 Euro verfüge, erließ der Rechtspfleger beim AG Rosenheim am 4.9.2003 einen Beschluss, mit dem er die von der Antragstellerin zu leistenden Ratenzahlungen von 45 auf 75 Euro erhöhte, obwohl sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der...

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  (1) 1Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ...

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