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OLG München Beschluss vom 13.08.2010 - Verg 10/10

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Verfahrensgang

Vergabekammer Nordbayern (Entscheidung vom 02.07.2010; Aktenzeichen 21.VK-3194-23/10)

 

Tenor

  • I.

    Es wird unter diesbezüglicher Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer Nordbayern vom 02.07.2010 festgestellt, dass der Antragsgegner mit dem Telefaxzuschlag vom 14.06.2010 an die Beigeladene gegen die Fristenregelung des § 101 a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 GWB verstoßen hat und deshalb der zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen beabsichtigte Vertrag von Anfang an gemäß § 101 b Abs. 1 GWB unwirksam ist.

  • II.

    Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 20.07.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 02.07.2010 wird weiter bis zur Endentscheidung des Senats verlängert.

  • III.

    Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in folgende Aktenteile gewährt:

    • -

      Vergabevermerk soweit die Antragstellerin und die Beigeladene betroffen

    • -

      auszugsweise Aktennotiz Nr. 7/2010 der Architekten GmbH

    • -

      auszugsweise Aktennotiz Nr. 8/2010 der Architekten GmbH.

  • IV.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

I.

Mit EU-Bekanntmachung vom 27.03.2010 schrieb die Vergabestelle des Antragsgegners die Podestkonstruktion und die Bestuhlung des Hörsaals für den Ausbau des Theatertraktes für die Teilbibliothek der Philosophischen Fakultät III des Universitätsgebäudes W. aus.

In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes hatte die Vergabestelle festgelegt, dass alleiniges Zuschlagskriterium der Angebotspreis sein sollte.

Die Antragstellerin und die Beigeladene haben neben anderen Bietern Angebote abgegeben.

Mit Telefaxschreiben vom 04.06.2010 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin "gemäß § 101 a GWB" mit, dass beabsichtigt ist, "nach Ablauf der Informationsfrist, frühestens am 14.06.2010" den Zuschlag auf das Angebot der Beigelad...

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