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OLG München Beschluss vom 12.11.2007 - 2 Ws 942/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung bei Anordnung eines dinglichen Arrests

 

Leitsatz (amtlich)

Die seit dem 1.1.2007 eröffnete weitere Beschwerdemöglichkeit nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO gilt nur, wenn durch die vorangegangene erste Beschwerdeentscheidung ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest bestätigt wurde. Im umgekehrten Fall, wenn durch die erste Beschwerdeentscheidung ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest wieder aufgehoben oder die Ablehnung eines Arrestantrags bestätigt worden ist, ist eine weitere Beschwerde hiergegen unzulässig.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.09.2007; Aktenzeichen 5 Qs 18/07)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.9.2007 - 5 Qs 18/07 - wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

II. Die dem betroffenen Verfallsbeteiligten im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten ### unter anderem wegen des Verdachts der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in einer Vielzahl von Fällen. Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, für seine Dienstausübung als Chefarzt der ### Abteilung des Städtischen Krankenhauses ### zugunsten des von ihm vertretenen betroffenen Verfallsbeteiligten, des Vereins zur Förderung ### (“Kommunikationsverein") insgesamt 4,2 Mio. € von verschiedenen Pharmafirmen eingefordert und erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien zwischen Oktober 2003 und Sommer 2004 unzulässigerweise im Hinblick auf die damalige Stellung des Beschuldigten als Chefarzt der zuständigen Fachabteilung des Städtischen Krankenhauses München-Schwabing, das damals als Eigenbetrieb der Landesha...

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