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OLG München Beschluss vom 12.02.2003 - 11 W 700/03

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Leitsatz (amtlich)

Nach In-Kraft-Treten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes sind auch für das Berufungsverfahren die Terminsreisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts (abgesehen vom Fall des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO) regelmäßig erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 78 Abs. 1, § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbs

 

Verfahrensgang

OLG München (Aktenzeichen 21 U 3717/02)

LG München II (Aktenzeichen 4 O 405/02)

 

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München II vom 27.11.2002 wird dahin abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.942,34 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 31.10.2002 festgesetzt werden.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 344 Euro.

 

Gründe

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die in vollem Umfang erstattungsberechtigte Klägerin gegen die Absetzung der Terminsreisekosten ihres B.er Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren. Die Klägerin beruft sich auf die Erweiterung der Postulationsfähigkeit und den Beschluss des BGH vom 16.10.2002 (VIII Z B 30/02, RPfleger 2003, 78). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Terminsreisekosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellten. Die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten wäre teuer gewesen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach der zum 1.8.2002 in Kraft getretenen Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I, 2850) sind auch für das Berufungsverfahren Terminsreisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts (abgesehen vom Fall des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO) regelmäßig erstattungsfähig.

An seiner gegent...

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