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OLG München Beschluss vom 11.11.2002 - 11 W 2171/02

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Leitsatz (amtlich)

Ein Zwischenurteil über die Leistung von Prozesskostensicherheit steht einer Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühren gem. KVGKG Nr. 1202 a.F./Nr. 1211 n.F. nicht entgegen.

 

Normenkette

KVGKG Nr. 1211 n.F.; KVGKG Nr. 1202 a.F.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 23 O 195/01)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG München I vom 9.7.2002 wird aufgehoben.

II. Die Kostenrechnung ist entspr. den Gründen dieses Beschlusses zu ändern.

 

Gründe

I. Die Klägerin meint, sie schulde nur eine Verfahrensgebühr, nachdem sie vor der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen habe. Dass zuvor ein Zwischenurteil ergangen ist, mit dem sie zur Leistung von Prozesskostensicherheit verurteilt wurde, stehe nicht entgegen.

II. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des hier einschlägigen KVGKG 1202a a.F. sind gegeben. Es steht auch nicht entgegen, dass ein Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit ergangen ist.

Zwar verlangt KVGKG 1202 a.F. für die Ermäßigung von drei Verfahrensgebühren auf eine Verfahrensgebühr, dass vorher nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist.

Nach Auffassung des Senats ist ein Zwischenurteil über Prozessicherheit kein Urteil i.S.v. KVGKG 1202 a.F. Das ergibt sich aus der Gesamtkonstruktion dieser Bestimmung. Sie nimmt alle Fälle von der Ermäßigung aus, in denen sich das Gericht mit dem Streitstoff auseinander setzen muss. Aus diesem Grunde werden Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO nicht privilegiert. Die Motive (Drucks. 12,6962, 70) führen hierzu aus, dass einer Ermäßigung entgegensteht, dass Entscheidungen nach § 91a ZPO erheblichen richterlichen Arbeitsaufwand auslösen, weil sie eine weitgehende Auseinandersetzung mit dem Streitstoff, insb. mit den Erfolgsaussichten der Prozessparteien, mit sich bringen. An gleicher Stelle wird...

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