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OLG München Beschluss vom 11.05.2005 - 31 Wx 019/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Frist für die Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund, das heißt allen das in Anspruch genommene Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen, erlangt hat.

2. Der Verzicht auf ein Anfechtungsrecht durch formlose Bestätigung setzt außer dem Bestehen des Anfechtungsrechts voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete.

 

Normenkette

BGB §§ 143-144, 2078 Abs. 2, §§ 2081-2082, 2247 Abs. 1, §§ 2256, 2361 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 04.02.2005; Aktenzeichen 5 T 155/03)

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen VI 0253/01)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 4.2.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 172.768 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die verwitwete Erblasserin ist am 17.11.2000 im Alter von 87 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 1) ist ihr Sohn, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder ihres vorverstorbenen anderen Sohnes. Weitere Kinder hatte sie nicht.

Die Erblasserin hat am 3.9.1992 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie den Beteiligten zu 1) als alleinigen Erben eingesetzt sowie mit einem Vermächtnis zugunsten ihrer Stiefschwester beschwert hat und in dem sie ferner angeordnet hat, dass die Beteiligten zu 2) und 3) sich auf ihren Pflichtteil Schenkungen anrechnen lassen müssen, die die Erblasserin ihrem vorverstorbenen Sohn gemacht hat. Dieses Testament wurde am 7.9.1992 in amtliche Verwahrung g...

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