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OLG München Beschluss vom 09.07.2020 - 34 Wx 444/18

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Leitsatz (amtlich)

Zur (Wieder-)Eintragung von altrechtlichen Forstrechten ist bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung eine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit in der Bewilligung erforderlich. Die Vorlage eines abgekürzten Anerkenntnisurteils genügt dazu nicht.

 

Normenkette

EGBGB Art. 187; GBO §§ 19, 22 Abs. 1; ZPO § 894

 

Verfahrensgang

AG Laufen

 

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Beschwerde

der Beteiligten zu 1 auf 45.800,- EUR, des Beteiligten zu 2 auf 39.000,- EUR, des Beteiligten zu 3 auf 42.000,- EUR, des Beteiligten zu 4 auf 39.000,- EUR und der Beteiligten zu 5 und 6 auf 42.400 EUR

festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 6 leben in Österreich und sind dort als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.

Am 22.12.2017 erwirkten sie beim Landgericht T. ein mit abgekürzten Gründen abgefasstes Anerkenntnisurteil gegen den xxx (Beteiligter zu 2), wonach dieser verurteilt wird, der Eintragung von Rechten in Abteilung II des konkret bezeichneten Grundbuchblattes zuzustimmen und diese zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einzeln aufgeführter Grundstücke zu bewilligen. Die Bewilligung umfasst dabei jeweils die Eintragung eines Almrechts für anzahlmäßig bestimmtes Hornvieh, die Weidezeit 29. Juni bis 21. September, samt Schwandrecht, Kaserrecht sowie Bau-, Nutz- und Brennholzrecht nach Bedarf.

Dieses Urteil legten sie mit Anwaltsschriftsatz vom 20.4.2018 vor, eingegangen beim Amtsgericht - Grundbuchamt - am 23.4.2018, und beantragten die Eintragung der bewilligten Rechte.

Mit Beschluss vom 24.4.2018 hat das Grundbuchamt die Eintragung der Rechte abgelehnt, da der Inhalt des Ane...

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