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OLG München Beschluss vom 09.06.2010 - 34 Wx 113/09

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Umschreibung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek handelt es sich um die Veränderung eines Rechts, weshalb die Gebühr nach § 64 Abs. 1 Satz 1 KostO - nicht nach der Auffangbestimmung des § 67 KostO - zu erheben ist. Die "latente Verwertungsfunktion" der Arresthypothek führt zu keiner anderen kostenrechtlichen Betrachtung.

 

Normenkette

KostO §§ 64, 67

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 28.09.2009; Aktenzeichen 13 T 15637/09)

AG München (Aktenzeichen Blatt 8933)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG München I vom 28.9.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 29.2.2008 wurden aufgrund einer Arrestanordnung des AG vom 18.2.2008 im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch Höchstbetragssicherungshypotheken i.H.v. 2.500.000 EUR und 1.000.000 USD (Blatt 8933, 8934, 8939, 8940, 8944) bzw.1.200.000 USD (Bl. 8947) für den Beteiligten zu 1 eingetragen.

Nach Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Schuldanerkenntnisse vom 26.2.2008 hat das Grundbuchamt auf Antrag des Beteiligten zu 1 am 24.4.2009 (berichtigt am 29.5.2009) die Höchstbetragssicherungshypotheken in Zwangssicherungshypotheken umgeschrieben.

Mit Kostenrechnung vom 28.4.2009 stellte die Landesjustizkasse dem Beteiligten zu 1 hierfür einen Gesamtbetrag i.H.v. 16.242 EUR in Rechnung.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.7.2009 teilweise abgeholfen und die Kostenschuld um 1.117,50 EUR herabgesetzt. Im Übrigen hat es die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 13.8.2009 nicht abgeholfen hat. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28.9.2009 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Di...

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