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OLG München Beschluss vom 09.05.2005 - 32 Wx 030/05

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Leitsatz (amtlich)

Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Danach richtet es sich auch, ob bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen erfüllt sein müssen oder ob auf die jeweiligen Normen zum Zeitpunkt der Veränderung abzustellen ist.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 1 T 11870/04)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 12/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG München I vom 7.3.2005 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG München I zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1) ist Rechtsnachfolger eines früheren Verfahrensbeteiligten.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im 8. Obergeschoss, der Antragsgegnerin zu 2) die unmittelbar darüber liegende Wohnung im 9. Obergeschoss.

Die Fußböden in der Wohnung der Antragsgegnerin zu 2 sind mit Ausnahme der gefliesten Bäder nicht mit einem schwimmenden Estrich versehen, sondern mit einem Verbundestrich. Vom Bauträger wurden darauf weichfedernde Beläge verlegt, in den Wohn- und Schlafräumen eine Unterlage mit Kokosfasern und darauf Teppichboden, in der Küche und im Gäste-WC ebenfalls eine Kokosfaserunterlage mit einem Linoleumbelag.

In der Wohnung der Antragsgegnerin zu 2) wurde in den Jahren 1993/1994 eine Verfliesung des Küchenbodens vorgenommen. Im Jahr 2000 wurde in d...

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