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OLG München Beschluss vom 09.01.2006 - 34 Wx 101/05

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Leitsatz (amtlich)

Besteht für einen Bewohner einer Eigentumswohnanlage im Hinblick auf ein verfassungsmäßig geschütztes Recht auf Informationsfreiheit Anspruch auf Empfang einer angemessenen Anzahl ausländischer Programme, so ist dieses Recht, wenn es um die Befugnis zur Anbringung einer Parabolantenne geht, abzuwägen gegen das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer. Die Abwägung obliegt in erster Linie den Tatgerichten und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; WEG §§ 14, 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 11.07.2005; Aktenzeichen 1 T 17467/04)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 257/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 11.7.2005 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Parabolantenne auf dem Balkon im Bereich des Sondereigentums Wohnung Nr. 197, zu entfernen ist.

II. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des LG München I vom 11.7.2005 unter Ziff. II S. 2 getroffene Kostenentscheidung (Auslagenerstattung) wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft. Den türkischstämmigen Antragsgegnern gehört die Wohnung Nr. 197 im zweiten Obergeschoss. In dieser Wohnung ist ein Kabelanschluss vorhanden. Über diesen kann der staatliche türkische Fernsehsender TRTint empfangen werden. Insgesamt sechs bzw. ach...

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