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OLG München Beschluss vom 08.05.2017 - 13 U 54/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung der Berufung

 

Normenkette

ZPO § 383 Abs. 1, § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 529 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 02.12.2016; Aktenzeichen 26 O 21111/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 09.01.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.12.2016, Az.: 26 O 21111/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 29.181,37 EUR festzusetzen.

3. Der Senat stellt der Beklagten anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach Auffassung des Senats unbegründet, da das angefochtene Urteil des Landgerichts weder auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug und macht sie sich zu eigen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 06.03.2017 (Bl. 172/187 d. A.) ist ergänzend Folgendes auszuführen:

a) Das Urteil des Erstgerichts beruht nicht auf Verfahrensfehlern.

Soweit die Beklagte rügt, sie habe das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.07.2016 (Protokoll vom 01.07...

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