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OLG München Beschluss vom 08.05.2009 - 31 Wx 147/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Volljährigenadoption: Ablehnung einer Volladoption wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters der Anzunehmenden

 

Leitsatz (amtlich)

Ablehnung einer Volljährigenadoption, die als Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt ist, wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters der erwachsenen Anzunehmenden.

 

Normenkette

BGB §§ 1767, 1772

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 10.11.2008; Aktenzeichen 4 T 1116/08)

AG Ansbach (Aktenzeichen XVI 17/07)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 10.11.2008 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit notarieller Urkunde vom 22.8.2007 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme der Beteiligten zu 2 (geb. 1978) als Kind durch den Beteiligten zu 1 (geb. 1946), dem Ehemann von deren leiblicher Mutter, der Beteiligten zu 4, welche ihre Einwilligung zur beantragten Adoption erteilt hat. Beantragt wurde die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (Volladoption). Das AG hörte das zuständige Jugendamt schriftlich und den leiblichen Vater der Anzunehmenden (Beteiligter zu 3) zunächst schriftlich und am 29.4.2008 mündlich an. Dieser ist mit einer Adoption seiner erwachsenen, nichtehelichen Tochter durch den Beteiligten zu 1 grundsätzlich einverstanden; allerdings habe der Ausspruch, dass die beantragte Adoption die Wirkung einer Minderjährigenadoption hat, zu unterbleiben, da dies seine Interessen gefährde. Durch die Volladoption verliere er seinen grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch ggü. der Beteiligten zu 2, der er - mit einer Unterbrechung von zwei Jahren - bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs Unterhalt ge...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
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  (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.  (2) Für die ...

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