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OLG München Beschluss vom 08.02.2010 - 31 Wx 148/09

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Leitsatz (amtlich)

Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.

 

Normenkette

SpruchG §§ 2, 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.11.2009; Aktenzeichen 5 HK O 21285/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 4.) gegen den Beschluss des LG München I vom 6.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller zu 4.) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Antragsteller zu 4.) hat die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller zu 4.) beantragte als Aktionär der D. AG mit Sitz in Augsburg die Bestimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht, nachdem die Hauptversammlung am 7.8.2008 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär beschlossen hatte.

Die Antragsschrift ging am 9.1.2009 beim LG Augsburg ein. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister war am 13.10.2008 erfolgt, deren Bekanntmachung am 14.10.2008. Nach gerichtlichem Hinweis auf seine Unzuständigkeit, Zustellung der Antragsschrift und Anhörung des Antragsgegners verwies das LG Augsburg antragsgemäß mit Beschluss vom 20.2.2009 das Verfahren an das LG München I. Dort gingen die Akten am 25.2.2009 ein. Mit Beschluss vom 6.11.2009 wies das LG u.a. diesen Antrag als unzulässig zurück, denn die Einreichung beim örtlich unzuständigen Gericht wahre die Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 4.). Er ist der Auffassung, in entsprechender Anwendung von § 281 ...

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