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OLG München Beschluss vom 07.07.2016 - 15 U 1298/16 Rae

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Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.03.2016; Aktenzeichen 30 O 5751/14)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Es ist beabsichtigt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das in Nr. 1 bezeichnete Urteil in Nr. 1 seiner Urteilsformel zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zusteht, der über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 EUR nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers und Widerbeklagten erscheint unbegründet.

Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Verurteilung auf die Widerklage

Das Erstgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht zur Zahlung von 15.568,53 EUR ne...

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