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OLG München Beschluss vom 05.07.2021 - 33 U 7071/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Relativität von Prozessrechtsverhältnissen beschränkt bei Klagen, die auf Feststellung des Erbrechts gerichtet sind, nicht den Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen. Verfügungen des Erblassers dürfen auch dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie das konkrete Prozessrechtsverhältnis nur mittelbar betreffen.

2. Deshalb bleibt eine auf Feststellung des Erbrechts gerichtete Feststellungsklage auch dann erfolglos, wenn ein Dritter, der nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, zweifelsfrei Erbe geworden ist.

3. Wird über die positive Feststellung der eigenen Erbenstellung hinaus die Feststellung beantragt, die beklagte Partei sei nicht Erbe geworden, besteht für eine solche Klage kein Feststellungsinteresse.

4. Geht es um die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung gegen § 14 HeimG verstößt, setzt ein Verstoß voraus, dass zwischen dem Testierenden und dem Ersatzerben Einvernehmen im Hinblick auf die Zuwendung vorliegt (Anschluss an BayObLG FamRZ 2001, 1170 und KG ZEV 1998, 437).

 

Normenkette

BGB §§ 139, 2085, 2195; HeimG § 14; ZPO §§ 62, 256

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 33 O 649/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12.11.2020, Aktenzeichen 33 O 649/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Tatsächliche Feststellungen

Mit ihrer Klage vom 29.4.2020 begehrt die Klägerin (im Hauptantrag) Feststellung, wonach sie Alleinerbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei. Sie hält die Erbeneinsetzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG für nichtig. In ihrer Klageschrift ist sie der Ansicht, das gesamte Testament sei gemäß §§ 138, 139 BGB nichtig (Klageschrift vom 29.4.2020, dort S. 13). Bei der Ersatzerbeneinsetzung handele es sich ebenfalls um ein nichtiges Umgehungsgeschäft.

Sie beruft sich im Ergebnis auf die gesetzliche Erbfolge. Sie ist der Ansicht, dass das notarielle Testament der Erblasserin vom 30.4.2010 insgesamt nichtig sei.

In diesem Testament ordnete die Erblasserin unter anderem an:

"Ziffer II:

Frau U. E. bestimmt hiermit letztwillig:

1. Sie setzt zu ihrem alleinigen und ausschließlichen Erben ein die

Stiftung L. mit dem Sitz in K. (A.),

eine rechtsfähige kirchliche Stiftung i. S. des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 1 Abs. 2 des bayerischen Stiftungsgesetzes (Stiftungsurkunde in Kopie ist formlos beigefügt).

2. Ersatzerbe soll sein die

... Kirchengemeinde St. M. (Körperschaft des öffentlichen Rechts) in K. (A.)

mit der Auflage, den Nachlass ausschließlich zu Modernisierung des W.-Hauses Altenpflegeheim, F. 9, in K., und zur Anschaffung von Therapieeinrichtung in diesem Heim zu verwenden.

Dem Erben wird zur Auflage gemacht, das Grab der Erblasserin auf die Dauer der öffentlichen Gräberruhe ordnungsgemäß und ortsüblich zu pflegen und instand zu halten.

3. Frau E. schließt ihren Sohn R. E. und seinen Stamm von jeder Erbfolge nach ihr aus."

Hilfsweise begehrt die Klägerin Zahlung von 22.805,61 EUR nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2014. Zum Hilfsantrag führt die Klägerin aus, es handele sich insoweit um das rechtsgrundlos erlangte Erbschaftsguthaben (Seite 5 der Klageschrift, Blatt 5 der Akten).

Im Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Amtsgericht Kempten - Nachlassgericht - (5 VI 0409/14) lehnte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Sohnes R. E. mit Beschluss vom 23.6.2017 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Beschwerdeführer nach Hinweis des OLG München (31 Wx 292/17) zurück.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts K. (A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 12.11.2020 abgewiesen und sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Fall von § 14 HeimG nicht vorliege, weil die Beklagte nicht Trägerin bzw. Beschäftigte im Sinne des § 14 HeimG sei.

Gegen dieses Endurteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die in der Berufungsinstanz beantragt (Bl. 81/82 der Akten):

1. Das am 12.11.2020 verkündete Endurteil des Landgerichts Kempten, 33 O 649/20 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass nicht die Beklagte und Berufungsbeklagte, sondern die Klägerin und Berufungsklägerin Erbin nach der am 21.07.1921 geborenen und am 18.03.2014 verstorbenen Erblasserin U. E. geworden ist.

3. Die Beklagte ...

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