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OLG München Beschluss vom 05.07.2016 - 10 W 890/16

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Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen 19 O 22050/15)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 01.03.2016 gegen den Beschluss des LG München I vom 17.02.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 815,00 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 I Nr. 1 ZPO i. Verb. m. § 91a II 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist unbegründet.

Die Beschwerde des Klägers vom 08.03.2016 (Bl. 27/28 d.A.) ist durch die Abhilfeentscheidung des LG München I vom 13.05.2016 erledigt.

Das LG hat mit überzeugender Begründung die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz den Beklagten auferlegt, insoweit ist auf den angefochtenen Ausgangsbeschluss und die bezüglich der Beschwerde der Beklagten ergangene Nichtabhilfeentscheidung vom 13.05.2016 Bezug zu nehmen.

Das Beschwerdeziel der Beklagten auf eine Kostenverteilung von 70 zu 30 zu ihren Lasten ist unbegründet, da der Kläger zu Recht darauf verwiesen hat, dass er berechtigt war, bezüglich der vorprozessual als "Vorschuss zur beliebigen Verrechnung" bezahlten 3.000,00 EUR Klage zu erheben, da insoweit keine Erfüllungswirkung eingetreten war.

Die Kostenentscheidung nach § 91a I 1 ZPO hat "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen" zu erfolgen.

Vorrangig ist dabei entsprechend § 91 I ZPO auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang abzustellen. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist der gesamte Tatsachenstoff abzuwägen und zu fragen, wie der Rechtsstreit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer zum Zeitpunkt der letzte...

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