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OLG München Beschluss vom 03.11.2021 - 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament, Erblasser, Auslegung, Erbfall, FamFG, Wirksamkeit, Auflage, Erbrecht, Erbfolge, Nacherbfolge, Ehefrau, Gegenstand, Erbscheinserteilungsverfahren, Erlass

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfung des Nachlassgerichts im Rahmen eines Eröffnungsverfahrens betreffend letztwillige Verfügungen ist von vornherein allein auf die summarische Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer letztwilligen Verfügung beschränkt.

2. Für eine inhaltliche Prüfung des Regelungsinhalts und -umfangs letztwilliger Verfügungen ist im Eröffnungsverfahren ist kein Raum

 

Normenkette

FamFG § 348

 

Verfahrensgang

AG Miesbach (Beschluss vom 21.12.2020; Aktenzeichen 2 VI 739/19)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Nachlassgericht - vom 21.12.2020 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Miesbach - Nachlassgericht - wird angewiesen, das von den Ehegatten H... und L... W... am 18.5.1982 vor dem Notar Dr. K... H... z... B... errichtete gemeinschaftliche Testament (UR.Nr. 182/1982) zu eröffnen.

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist die Entscheidung des Nachlassgerichts, in der es die Eröffnung des von dem Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau aus erster Ehe errichteten notariell errichteten gemeinschaftlichen Testaments vom 18.5.1982 zurückgewiesen hat.

1. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegten Beschwerden sind zulässig (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage ≪2019≫ § 348 FamFG Rn. 10).

a) Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da sie jeweils eine Erbenstellung aus dem nach ihrer Auffassung zu eröffnendem gemeinschaftlichem Testament vom 18.5.1982 ableiten. Außerdem bedingt die Nichteröffnung der letztwilligen Verfügung eine Verletzung des von ihn...

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