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OLG München Beschluss vom 03.08.2009 - 32 Wx 8/09

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Leitsatz (amtlich)

Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet sein. (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung vom Beschluss des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06).

 

Normenkette

BGB §1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3; FGG § 28 Abs. 2; WEG a.F. § 43 Abs. 1; WEG n.F. § 62 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.12.2008; Aktenzeichen 36 T 2377/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Rückschnitt einer Thujenhecke.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die vom Antragsteller verwaltet wird. Der Antragsteller macht in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin gegen die Antragsgegnerin den Anspruch auf Rückschnitt der Hecke geltend. Diese Hecke wurde bereits vom Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin gepflanzt.

In der Eigentümerversammlung vom 26.11.2003 wurde folgender Beschluss gefasst:

"Da über die Zeit mit Herrn S. bis heute kein Kompromiss erreicht werden konnte, erhält die Hausverwaltung die Genehmigung zur Klageerhebung ...".

Die verfahrensgegenständliche Hecke ist bereits seit längerer Zeit Gegenstand von Erörterungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 12.5.1997 wurde Folgendes beschlossen: "Zurückschneiden der Sträucher bzw. Bäume entlang des Hauses 21c. Die Eigentümergemeinschaft beschließt einstimmig, dass die Höhe der Sträucher bzw. Bäume auf dem Sondernutzungsrecht der Familie S. das Maß vom 16.4.1996 nicht überschreiten dürfe. Die Familie S. verpflichtet sich zu entsprechenden Rückschnitten wie im Protokoll vom 16.04.1996 festgehalten." Herr S. ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin und deren Mieter des v...

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