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OLG München Beschluss vom 03.04.2008 - 29 W 1081/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungspauschale für Patientenüberweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Rechtsweg zu den Sozialgerichten für einen auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrag gegen die Vereinbarung einer Vergütungspauschale für die Überweisung von Patienten in einem Rahmenvertrag zur integrierten Versorgung gem. §§ 140a ff. SGB V.

 

Normenkette

SGB V § 51 Abs. 2 S. 1, § 140a

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 07.03.2008; Aktenzeichen 11 HKO 3048/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.12.2008; Aktenzeichen I ZB 31/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 7.3.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie rechnet für Zahnärzte bestimmte Zahlungen der Versicherer mit den Zahnärzten ab.

Die Antragsgegnerin bietet zusammen mit gesetzlichen Krankenversicherungen, Berufsverbänden der Ärzte, Krankenhäusern und einzelnen Ärzten auf vertraglicher Grundlage eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung gemäß den §§ 140a ff. SGB V) an. Sie koordiniert die beteiligten Leistungserbringer und führt die Abrechnung durch. Eine von ihr mit der AOK B. und dem Landesverband B. im Berufsverband der Frauenärzte e.V. geschlossene Rahmenvereinbarung (vgl. Anlage K 5) enthält folgende Regelungen:

§ 4 Leistungsumfang

[...]

(2) Zu den Aufgaben des Partnerarztes gehören ferner die Durchführung des ärztlichen Gesprächs über die erhöhten Risiken im Zusammenhang mit Parod...

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