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OLG München Beschluss vom 01.12.2015 - 34 Sch 26/15

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Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (mit vereinbartem Wortlaut) sind ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht und der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, die aus Sachverhalten nach Erlass des Schiedsspruchs hergeleitet werden, grundsätzlich beachtlich.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 273; ZPO § 767 Abs. 2, § 1060 Abs. 1

 

Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern H., B. und S. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und Schiedswiderbeklagtem sowie dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem und Schiedswiderkläger geführten Schiedsverfahren am 9.6.2015 in München folgenden

Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abfindung aller diesem bis zum 31.8.2015 entstandenen und bis dahin noch entstehenden klagegegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von EUR 19.000.- zu zahlen.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Pachtvertrag vom 11.7.2005 weiter gilt, jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Der Pachtvertrag endet am 31.8.2020.

b) Der Kläger kann vorzeitig zum Schluss des Pachtjahres am 31.8. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.

c) Der jährliche Pachtpreis beträgt ab dem 1.9.2015 für die Wohnung EUR 2.000.- und die übrige Pachtsache EUR 11.000.- sowie für alle Nebenkosten EUR 500.-.

d) Der Beklagte ist nicht mehr verpflichtet, dem Kläger Grünflächen zur Verfügung zu stellen.

e) Der Beklagte betreibt die Biogasanlage selbständig. Der Kläger hat weder Gülle zu liefern noch erhält er Gärsubstrat.

f) Dem Kläger ist gestattet, im bisherigen Umfang Rinder - aber ab 1.8.15 nicht mehr in der Bergehalle - zu halten und Holz zu lagern, ohne den Zugang zur Waage zu behindern.

g) Der Kläger verpflichtet sich, auf dem Pachtobjek...

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