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OLG München Beschluss vom 01.09.2010 - 12 UF 1006/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens; Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Aussetzung des Verfahrens ist nach § 21 FamFG nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund kann begrifflich nur dann vorliegen, wenn eine anderweitige Erledigung nicht möglich ist.

2. Die Möglichkeit einer anderweitigen Erledigung kann sich im Versorgungsausgleichsverfahren aus § 19 VersAusglG ergeben (hier: Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei nicht ausgleichsreifem Anrecht).

 

Normenkette

FamFG § 21; VersAusglG § 19

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 22.06.2010; Aktenzeichen 3 F 72/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.04.2012; Aktenzeichen XII ZB 473/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 des Endbeschluss des AG Rosenheim vom 22.6.2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I Das AG Rosenheim hat die am 4.7.1975 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 26.1.2010 zugestellten Scheidungsantrag mit Endbeschluss vom 22.6.2010 geschieden. Der Scheidungsantrag war am 16.1.2010 bei Gericht eingegangen.

Unter Ziff. 2 des Endbeschlusses hat das AG den Versorgungsausgleich geregelt, indem es im Wege der internen Teilung Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 17,0579 Entgeltpunkten zu Lasten der Antragstellerin, Anrechte des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... i.H.v. 20,8885 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin und weitere Anrechte des Antragsgegners bei der A. Lebensversicherung i.H.v. 28.276,40 EUR zugunsten der Antragstellerin übertrug. Wegen eines Anrechts der A...

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