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OLG München Beschluss vom 01.02.2016 - 25 U 4056/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast für Unfallbedingtheit des Todes

 

Normenkette

VVG § 186; ZPO § 529 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 07.10.2015; Aktenzeichen 10 O 3362/13 Ver (2))

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG München II vom 07.10.2015, Az. 10 O 3362/13 Ver (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Klageabweisung durch das LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Klägerin rügt ohne Erfolg die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO vom Senat nur eingeschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des LG. Konkrete Anhaltspunkte zu Zweifein im Sinne dieser Vorschrift zeigt sie weder in der Berufungsbegründung auf noch sind solche ersichtlich.

Das LG hat zu Recht die Beweislast dafür, dass der Tod des Ehemannes der Klägerin unfallbedingt war, bei der Klägerin gesehen. Entgegen der Auffassung der Berufung führt der Umstand, dass die Beklagte von ihrem in Ziffer 7.5 HM-AUB 2000 ausbedungenem Recht, die Durchführung einer Obduktion zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat, nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Eine solche hätte ausweislich des rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens vom 08.06.2015 (Bl. 113/115 d.A.) zeit...

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