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OLG Köln Urteil vom 31.07.1991 - 13 U 38/91

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Leitsatz (amtlich)

Recht des Tatortes, Grüne Karte Mindestdeckung in der Türkei, asiatischer Teil, Anwendung Türkischen Rechts bei Unfall im asiatischen Teil der Türkei Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Art 2 Abs.1, 53;

  1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.
  2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

VersR 91, 1202

 

Normenkette

BGB § 823

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Unter Zugrundelegung der Darlegungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1992 – IV ZR 326/91 – hat der Kläger einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen gegen die Beklagte, es sei denn diese beweist, daß ihr Versicherungsnehmer C. bei Aushändigung der Grünen Karte darauf hingewiesen worden ist, der Versicherungsschutz solle räumlich nur eingeschränkt, nämlich für den europäischen Teil der T. gelten.

Dieser Beweis ist der Beklagten gelungen.

Dabei versteht der Senat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte erfolgen. Es genügt vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer be...

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