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OLG Köln Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 64/17

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen 14 O 323/15)

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022; Aktenzeichen 1 BvR 110/22)

BGH (Urteil vom 29.11.2021; Aktenzeichen VI ZR 258/18)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.04.2017 - 14 O 323/15 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Alleinerbin und zweite Ehefrau des ursprünglichen Klägers (im Folgenden: Erblasser) die Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Erblassers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen. Diese sind in dem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen Buch "Vermächtnis Die Kohl-Protokolle" (bzw. einem gleichnamigen Hörbuch) aufgeführt und dort teilweise als Originalzitate des Erblassers bezeichnet.

Der Erblasser war 16 Jahre Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte zu 1) ist Journalist und ebenso wie der Erblasser promovierter Historiker. Der Beklagte zu 2) ist gleichfalls Journalist. Der Beklagte zu 1) war - nach Bewertung der Klägerin als Ghostwriter - an der Erstellung der Memoiren des Erblassers mit dem Titel "Erinnerungen" beteiligt, von welchen bis zur Beendigung der beiderseitigen...

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