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OLG Köln Urteil vom 29.05.2013 - 6 U 220/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Bach-Blüten"

Leitsatz (amtlich)

Äußerungen auf einer Internetseite, die in erster Linie der Information der Öffentlichkeit über eine nicht-schulmedizinische Heilmethode dient, stellen auch dann keine geschäftlichen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, wenn sich auf der gleichen Seite auch ein Link befindet, über den entsprechende Produkte eines fremden Unternehmens erworben werden können.

Normenkette

UWG § 2

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.11.2012; Aktenzeichen 33 O 429/10)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen I ZR 113/13)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2012 verkündete Urteil des LG Köln - 33 O 429/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin, ein österreichisches Unternehmen, nimmt die Beklagten auf Unterlassung bestimmter von ihr als wettbewerbswidrig erachteter Aussagen sowie auf Unterlassung der Bezeichnung "Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T" im geschäftlichen Verkehr in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) war Betreiberin der Internetseite "www.C.de". Auf dieser Internetseite wird das "Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T IMS" vorgestellt, welches verschiedene Dienstleistungen wie u.a. "Ausbildungsprogramme und Trainings für Selbstanwender und Fachtherapeuten" anbietet. Ferner sind ü...

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