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OLG Köln Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 06.01.2016; Aktenzeichen 9 O 395/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.1.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 395/14 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.950,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070,- EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Versicherungsnehmer D. A. schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.5.1998 ab. Die Versicherungsnehmerin D. X. schloss mit einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.5.2005 ab. Beide Versicherungsnehmer traten ihre Ansprüche aus den abgeschlossenen Versicherungen im April 2004 (A.) bzw. November 2008 (X.) im Zuge von Vertragsübernahmen an die Klägerin ab. Unter dem 11./17.12.2008 trat die Klägerin sämtliche Rechte aus dem von der Versicherungsnehmerin X. übernommenen Versicherungsvertrag an die C-Bank zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Rahmenkreditvertrag ab (Anlage B 12). Die Klägerin kündigte d...

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