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OLG Köln Urteil vom 28.03.2014 - 19 U 143/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils über einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Provisionen und eines Grundurteils über einen der Höhe nach noch nicht entscheidungsreifen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich; Zur Ausgliederung und Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger: Der Ausgleichsanspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters ist bereits im Vertragsverhältnis angelegt und bergründet damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers; Zu Fragen der wirksamen ordentlichen Kündigung des Unternehmers und zum Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs infolge nachfolgender Eigenkündigung des Handels-/Versicherungsvertreters

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Teilurteil über die Abweisung des Schadensersatzbegehrens bei noch nicht entscheidungsreifem Anspruch auf Handelsvertreterausgleich ist vorliegend zulässig. Eine Gefahr des Widerspruchs zum Schlussurteil besteht hier auch im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit der von den Parteien bzw. der Streitverkündeten (übernehmender Rechtsträger) ausgesprochenen Kündigungen und deren Veranlassung insoweit nicht, als zugleich ein Urteil über den Grund des Ausgleichsanspruchs ergeht.

Die Ausgliederung bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge. Dies ist auch nicht deswegen anders zu beurteilen, weil der Kläger die Übertragung seines Rechtsverhältnisses für unzumutbar hält und weil sie nach seiner Ansicht mit einer Inhaltsänderung im Hinblick darauf verbunden sei, dass die Streitverkündete im Strukturvertrieb andere Produkte vertreibe und der Kläger damit zum Untervermittler würde.

Die Beklagte ist gegenüber dem Ausgleichsanspruch des...

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