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OLG Köln Urteil vom 28.02.2002 - 13 U 107/01

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2002; Aktenzeichen II ZR 118/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.7.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Aurich geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.673,38 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.2.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zu 1/2.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000,00 Euro.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.673,38 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit Urt. v. 30.7.2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG Aurich den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14.369 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil der Beklagte unberechtigterweise einen Baum auf dem Grundstück der Klägerin gefällt habe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von mehr als 7.184,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.2.2000 verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet weiterhin, der Baum habe auf der Grenze und somit in seinem hälftigen Eigentum gestanden, so dass er nicht mehr als 50 % an Schadensersatz schulde. Als Nachbar habe er ohnehin gem. § 923 Abs. 2 S. 1 BGB die Beseitigung des Baumes verlangen können. Des weiteren verweist der Beklagte auf die Vermessung der Grundstücksgrenze durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. J.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und behauptet weiterhin, der Baum habe auf ihrem Grundstück gestanden. Jedenfalls sei der Mittelpunkt des Wurzelstocks 0,72 m vom Zaun entfernt.

Wegen des weiteren Vorbringens ...

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