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OLG Köln Urteil vom 27.11.2001 - 3 U 77/01

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 417/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.4.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen– 1 O 417/99 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen hinsichtlich des Zahlungsausspruches unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 542.633,81 EUR (entsprechend 1.061.299,49 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.3.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 650.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Raiffeisen- oder Volksbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde mit Konkurseröffnungsbeschluss vom 5.2.1999 zum Konkursverwalter der Firma T.-D. GmbH, vormals P.L. Druck GmbH – nachfolgend: Gemeinschuldnerin – bestellt. Geschäftsführer und Gesellschafter der Gemeinschuldnerin war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Herr T.R. Zuvor war dessen Vater, Herr D.R., Geschäftsführer gewesen. Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der Firma P.S. Gesellschaft für Software mbH mit Sitz in G./Ö. Diese wiederum gehört zu 100 % Herrn S.R., einem weiteren Sohn des Herrn D.R.

Die Beklagte gewährte der Gemeinschuldnerin zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses am 20.12.1996 ein Darlehen über 1.200.000 DM. Zur Sicherung der Darlehenssumme, die auch ta...

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