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OLG Köln Urteil vom 27.04.2001 - 11 U 63/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Bauunternehmer muss durch Hinweise an den Auftraggeber Gefahren vorbeugen, die sich daraus ergeben können, dass der Wegfall einer ihm ursprünglich übertragenen, später aber entzogenen für den Bauerfolg gewichtigen Bauleistung beim Auftraggeber und seinen Architekten in Vergessenheit geraten ist oder dass die daraus erwachsenden Gefahren von ihnen nicht erkannt oder nicht bedacht worden sind.

2. Über besonders gewichtige und schadensträchtige Abläufe bei der Errichtung eines Großbauprojekts sind alle Baubeteiligten eindringlich zu unterrichten. Insoweit sind Koordination und Kommunikation durch klare planerische Vorgaben zum Bauablauf so weit wie möglich sicherzustellen. Bringt eine Verschiebung von Teilen eines Bauloses erhebliche Gefahren und Risiken für das Gesamtgelingen des Bauwerks mit sich (hier: Aufschwimmen des Baukörpers durch Hochwasser), müssen der (sachkundige) Auftraggeber und die von ihm mit der Planung bzw. Bauüberwachung betrauten Architekten dem durch wirksame und nachhaltige Maßnahmen in einer nach Möglichkeit jedes Risiko ausschließenden Weise vorbeugen.

3. Bleibt aufgrund unzureichender planerischer Vorgaben zum Bauablauf das Fehlen eines für den Hochwasserschutz besonders gewichtigen Bauteils fast ein Jahr lang unbemerkt und kommt es deshalb zu erheblichen Hochwasserschäden, kommt gegenüber der Inanspruchnahme des verantwortlichen Bauunternehmers und der die Bauaufsicht führenden Architekten eine hälftige Mithaftung des Auftraggebers in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 254; VOB/B § 13 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 376/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 6) und zu 9) wird das am 14.3.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn – 1 O 376/97 – abgeändert und wie folgt neu...

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