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OLG Köln Urteil vom 26.09.2006 - 4 UF 70/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Unterhaltsberechtigten (hier Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung des Bedarfs der neuen Familie des Unterhaltsschuldners ist nicht von dem sozialhilferechtlichen Bedarf auszugehen, sondern es muss eine Bedarfsberechnung nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien erfolgen.

2. Der gesteigerte Unterhaltsverpflichtete hat jede zumutbare Arbeit – auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten – anzunehmen. Auch ein Orts- und Berufswechsel kann verlangt werden.

3. Zur Sicherung des Kindesunterhalts ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit im Umfang von 400,00 EUR neben einer vollschichtigen Tätigkeit generell nicht unzumutbar.

4. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, wobei die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

5. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist der Steuervorteil aus der neuen Ehe dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzuzurechnen, da die Kinder ihren Bedarf von der Lebensstellung der Eltern ableiten.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen 31 F 225/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen das Urteil des AG - FamG - Brühl vom 14.3.2006 - 31 F 225/05 - teilweise wie folgt abgeändert:

Der Kläger wird in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes I vom 26.6.2003 - UR .../2003 - verurteilt, an die Beklagte ab November 2005 bis einschließlich April 2006 Kindesunterhalt von 191 EUR monatlich und ab Mai 2006 von 221 EUR monatlich zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz trage...

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