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OLG Köln Urteil vom 25.11.2005 - 6 U 75/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Buchstabe als Reißverschlussanhänger"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verkehr ist an die im Modebereich verbreitete Übung, Waren mit einem auf den Hersteller deutenden Buchst. zu versehen, gewöhnt. Er wird ein "B." als Anhänger eines Reißverschlusses einer Jacke daher nicht als reinen Zierrat ansehen, sondern (auch) als Merkmal, die so gekennzeichnete Ware von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ein derartiger "B."-Anhänger wird infolgedessen "markenmäßig" i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkG verwendet.

2. Sind an den beiden Zugenden eines auf der Vorderseite einer Winterjacke angebrachten 2-Wege-Reißverschlusses zwei verschiedene Buchst. angebracht, so handelt es sich nicht um ein sog. zusammengesetztes Zeichen. Die beiden Buchst. sind deshalb bei der Bewertung der Ähnlichkeit mit einem konkurrierenden Zeichen getrennt zu betrachten.

 

Normenkette

MarkenG §§ 3, 14 Abs. 2-3, § 19; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 31 O 793/04)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten wird das am 14.4.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 793/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke mit einem "B." gem. der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus dem Katalog "G.B. living outdoor Early Fall/Fall 2004" anzubieten und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen, wenn das "B." als Anhänger an einem Reißverschluss des Bekleidungsstücks ausgestaltet ist: ...

2. Die Beklagten zu 2) und 3. wer...

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