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OLG Köln Urteil vom 25.09.2000 - 16 U 46/00 (veröffentlicht am 25.09.2000)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miet- und Raumrecht. kein Schutz des gewerblichen Zwischenmieters vor Gesundheitsschaden

 

Leitsatz (amtlich)

Dem gewerblichen Zwischenmieter, der im Rahmen eines Steuersparmodells eine Wohnung ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung angemietet hat, steht das besondere Kündigungsrecht aus § 544 BGB nicht zu, wenn in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden auftreten. Denn ihm kann aus diesen Schäden allenfalls ein Vermögens-, jedoch kein Gesundheitsschaden erwachen. Vermögensschäden liegen aber außerhalb des Schutzbereichs der Norm.

 

Normenkette

BGB § 544

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 523/99 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 57.010,50 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist auf Grund Vertrages vom 30.12.1992 mit unkündbarer Laufzeit von 10 Jahren gewerbliche Zwischenmieterin einer Eigentumswohnung des Klägers. Der Gesamtmietzins beträgt monatlich 2.111,50 DM.

Im Jahre 1997 kündigte die Beklagte diesen Mietvertrag erstmals wegen zahlreicher Mängel der Wohnung, u. a. auch wegen Feuchtigkeitsschäden, die zu Schimmelbildungen geführt hätten. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Wohnung sei wegen dieser Schäden unbewohnbar. Die Parteien führten diesbezüglich einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (3 O 443/97). Das Landgericht Köln sah die Kündigung in seinem Urteil vom 31.03.1998 als nicht berechtigt an. Nach Berufungseinlegung beendeten die Parteien ihren Streit durch einen Anwaltsvergleich vom 05.06.1998. Man einigte sich auf den Fortbestand des Mietverhältnisses und eine Minderung des Mietzinses. Ferner enthält der Ver...

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