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OLG Köln Urteil vom 25.06.2020 - 21 U 107/19

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Normenkette

BGB §§ 305, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 3, § 356 Abs. 4, § 626 Abs. 1, § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 332/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 332/18 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.139,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 15%, die Beklagte 85% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die eine Partnervermittlungsagentur betreibt, Rückzahlungen aus einem Partnervermittlungsvertrag.

Die Klägerin wurde im Jahr 1942 geboren und ist seit Jahren alleinstehend. Auf eine Zeitungsannonce vom 27.05.2018, die sie sehr ansprach, meldete sie sich telefonisch am selben Tag bei der Beklagten. Bei dem persönlichen Besuch eines Mitarbeiters am 28.05.2018 schloss sie mit der Beklagten einen Partnervermittlungsvertrag zu einem Preis von 8.500 Euro. Wegen eines Nachlasses von 3% zahlte sie 8.330,00 Euro in bar am 29.05.2018. Im Gegenzug sollte sie binnen vier Wochen ein Depot mit 21 Partnervorschlägen erhalten, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten abrufbar...

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