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OLG Köln Urteil vom 25.03.2011 - 6 U 87/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung gegen in der Schweiz ansässigen sog. Sharehoster

Leitsatz (amtlich)

1. Ein sog. Sharehoster, der (umfangreichen) virtuellen Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist für Ansprüche aus § 101 Abs. 1 UrhG passivlegitimiert, wenn der Rechtsverletzer den Speicherplatz zum Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke nutzt und durch Verlinkung auf einer weiteren Internetseite der Öffentlichkeit den Zugriff auf die eingestellten Werke ermöglicht.

2. Das Statut für Verletzungen von Datenschutzrechten der Anbieter ist nicht vom Urheberrechtsstatut erfasst, sondern gesondert nach § 40 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln, wonach der Handlungsort und damit der Sitz des Sharehosters maßgeblich ist.

3. Das schweizerische Datenschutzrecht steht einer Auskunft des Sharehosters über Namen und Anschrift der Anbieter nicht entgegen.

4. Nach dem für die Auslegung verbindlichen Wortlaut des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist der zur Auskunft Verpflichtete nicht zu Angaben über Bank- und Telefondaten verpflichtet, auch wenn der Rechtsinhaber dann seine Ansprüche im Ergebnis nicht durchsetzen kann.

5. Mit dem Begriff der "Anschrift" in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hat der Gesetzgeber jede Art von Adresse, und damit auch die email-Adresse gemeint.

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; UrhG § 101 Abs. 3; UrhG § Abs. 7; EGBGB § 40

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 826/09)

Tenor

I.) Die Berufungen der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch der landgerichtlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

1.) der Antragstellerin zu 1) Auskunft zu erteilen über den Namen, die Anschr...

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