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OLG Köln Urteil vom 24.03.2000 - 6 U 149/99 (veröffentlicht am 24.03.2000)

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 305/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.08.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 305/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 200.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 20.000,00 DM.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Deutsche T. AG, ist das größte deutsche Unternehmen im Telekommunikationsbereich. Sie bietet unter anderem Inlands-Telefonverbindungen je nach Tarifbereich zu bestimmten Preisen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift zu den Akten gereichten Preisliste (Anlage K 2, Blatt 16 ff. d.A.) verwiesen. Bei der Beklagten, der M. Communikationstechnik GmbH, handelt es sich um eine Wettbewerberin der Klägerin, die ihren Kunden im sog. „Call-by-Call-Verfahren” Gespräche zu einem bestimmten Einheitspreis pro Minute vermittelt. Dazu muss der Telefonkunde die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl „01019” der Beklagten vor jedem Ferngespräch wählen.

In der Zeitschrift „Der Spiegel” vom 05.10.1998 veröffentlichte die Beklagte die nachstehend in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegebene Anzeige, die die Klägerin als irreführend beanstandet, weil die Beklagte dort ihre Verbindungsnetzbet...

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